FIBU///LIVE

Online Buchhaltung mit TexterkennungRechnungserkennung scannen mit OCR

03 72 96 / 92 73 95
Montag - Freitag 8:30 - 17:30 Uhr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen der Mr-Money Service GmbH

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer ein Onlineprodukt gegen Entgelt zur Eigennutzung an.

Der Lizenzgeber bietet im Einzelnen folgendes Produkt an:

FIBU LIVE:

Der Lizenzgeber stellt ein webbasierte Online Buchhaltung mit Texterkennung zur Verfügung. (nachfolgend: FIBU-LIVE) Registrierten Lizenznehmer ermöglicht das System digitalisierte Dokumente, Informationen und persönliche Daten auf einem vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Server über ein persönliches Login zum Abruf und Download über das Internet zu speichern. Das System erleichtert dem Lizenznehmer die Buchhaltung und deren weiteren Verarbeitung.

Der Lizenznehmer kann seine Belege einscannen und mit einer vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten OCR Texterkennung hochladen und in die dazugehörige Finanzbuchhaltung nach Prüfung übertragen.

Die FIBU-LIVE ermöglicht dem Lizenznehmer Kontoauszüge aller Konten vom Lizenznehmer vom Bankingprogramm in die FIBU-LIVE zu importieren und mit einem Arbeitsschritt eine oder mehrere Rechnungen zu überweisen. Vorausgesetzt das Bankingprogramm unterstützt diese Anwendung

Optional können Statistiken in der FIBU-LIVE für Auswertungen erstellt werden und Zugangsdaten für Ihren Steuerberater in die FIBU-LIVE zur Verfügung gestellt werden.

Der Lizenznehmer kann die Software nur nutzen, wenn er mittels eines eigenen Internetzugangs unter Einhaltung der in § 4 Abs. 1 näher definierten Voraussetzung des Endgerätes mit dem Internet verbunden ist.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

Vorbehaltlich einer gesonderten schriftlichen Regelung kommt der Vertrag nach Eingang der Bestellung des Lizenznehmers mit Bereitstellung der Leistung durch den Lizenzgeber unter gleichzeitiger Übermittlung der Zugangsdaten und einer Bestellbestätigung zustande. Für den Fall, dass die Leistung durch den Lizenzgeber sowie die Zugangsdaten dem Lizenznehmer aufgrund eines Demozugangs bereits bereitgestellt wurden, kommt der Vertrag mit Eingang der Bestellung des Lizenznehmers zustande.


§ 3 Pflichten und Obliegenheiten des Lizenzgebers

  1. Der Lizenzgeber gewährleistet während der Vertragslaufzeit, dass die Software betriebsbereit ist und die im Bestellformular enthaltenen Funktionen erfüllt.

  2. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Software zur Nutzung ausschließlich über das Internet zur Verfügung und ermöglicht den Zugriff auf die Software über eine beim Lizenznehmer vorhandene und von jenem unterhaltene Internetverbindung.

  3. Der Lizenzgeber übermittelt dem Lizenznehmer zeitgleich mit der Auftragsbestätigung die Zugangsdaten zur Einfachnutzung der Software per E-Mail, welche dem Lizenznehmer die Möglichkeit bieten, sich mittels PCs, Laptops und Notebooks Zugang zur Software zu verschaffen.

  4. Der Lizenzgeber hinterlegt dem Lizenznehmer im persönlichen Zugangsbereich der Software jeweils bei Fälligkeit eine entsprechende Online-Rechnung, welche jederzeit einsehbar und als PDF-Datei abruf- und speicherbar ist.

  5. Eine Verfügbarkeit des Internetservers des vom Lizenzgeber beauftragten Providers wird nicht vereinbart. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass insbesondere bei Störungen oder Wartungsarbeiten des Providers ein Zugriff auf den Server nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.

  6. Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich und haftet nicht für Störungen in den Telekommunikationsleitungen und Leitungsnetzen im Internet und/oder des Datenverkehrs im Internet. Die Unterhaltung und Aufrechterhaltung des Internetzugangs seitens des Lizenznehmers obliegt alleine dem Lizenznehmer.


§ 4 Pflichten und Obliegenheiten des Lizenznehmers

  1. Der Lizenznehmer hat insoweit sicherzustellen, dass auf dem jeweiligen Endgerät, von welchem die Software genutzt werden soll, ein geeigentes Betriebssystem, ein aktueller geeigneter Webbrowser und ein Acrobat Reader installiert und im üblichen Funktionsumfang lauffähig sind, um eine uneingeschränkte Nutzung und Funktionalität der Software sicherzustellen.

  2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Bestellformular vereinbarten Lizenz- und Supportgebühren zu entrichten.

  3. Die vom Lizenznehmer eventl. zu entrichtende zusätzlichen Support- oder Einrichtungsgebühren sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gem. § 2 dieses Vertrages zur Zahlung fällig.

  4. Die Zahlung der ersten laufenden Lizenz- und Supportgebühr, inklusive der Update- und Aktualisierungsgebühren, ist zum ersten Kalendertag des Monats, der auf den Monat des Vertragsbeginns folgt, fällig und vorschüssig zu entrichten. Die Lizenzgebühr für den Monat des Vertragsbeginns wird anteilig berechnet und ebenfalls zum ersten Kalendertag des Monats, der auf den Monat des Vertragsbeginns folgt nachschüssig zur Zahlung fällig. Die weiteren laufenden Lizenz- und Supportgebühr sind jeweils zum ersten Kalendertag des Beginn-Monats bei monatlicher Zahlweise, jeweils zum ersten Kalendertag eines jeden Monats fällig und im Lastschrift-Einzugsverfahren vorschüssig zu entrichten. Der Lizenznehmer ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das Konto jeweils zum Zeitpunkt des Einzugs gedeckt ist. Für eine Rücklastschrift wird eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 EURO dem Lizenznehmer in Rechnung gestellt. Eine Erstattung der Guthabens ist ausgeschlossen.

  5. Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass die Rechnungsstellung an den Lizenznehmer durch Hinterlegung einer entsprechende Online-Rechnung, welche jederzeit einsehbar und als PDF-Datei abruf- und speicherbar ist, in seinen persönlichen Zugangsbereich der Software erfolgt. Hierbei gilt die Rechnung als zugegangen, wenn sie im jeweiligen persönlichen Zugangsbereich der Software des Lizenznehmers abruf- und speicherbar zur Verfügung steht.
    Sämtliche Beträge verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

  6. Der Lizenznehmer hat auftretende Mängel der Software und Probleme hinsichtlich einer einwandfreien Anwendung der Software dem Lizenzgeber in Form einer detaillierten Fehlerbeschreibung ausschließlich über den in der Software bereitgestellten Fehlermanager mitzuteilen, damit dieser seiner Mängelbeseitigungspflicht gem. § 6 dieses Vertrages zeitnah nachkommen kann. Eine Mängelanzeige auf telefonischem Kommunikationsweg kann vom Lizenznehmer nicht kostenfrei entgegengenommen werden.
    Der Lizenznehmer hat auf Rückfrage des Lizenzgebers diesem geeignete Informationen und ggf. geeignete Unterlagen über Art und Auftreten der Nutzungsstörung oder über die Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung zur Verfügung zu stellen und bei der Beseitigung der Nutzungsstörung bzw. Fehlerbehebung mitzuwirken.

  7. Der Lizenznehmer sorgt dafür, dass in seinem persönlichen Zugangsbereich der Software unter Profildaten seine jeweils gültigen Kontaktdaten, insbesondere eine gültige E-Mail-Adresse, hinterlegt sind. Benachrichtigungen und Informationen seitens des Lizenzgebers werden grundsätzlich in E-Mail-Form versandt. Hierbei gilt die E-Mail als zugegangen, wenn sie im jeweiligen E-Mail-Account der angegebenen E-Mail-Adresse des Lizenznehmers abrufbar zur Verfügung steht. Nicht von Belang ist hierbei, ob die E-Mail aufgrund einer lediglich vom Lizenznehmer beeinflussbaren Einstellung eines Spam-Filters oder vergleichbaren Programms tatsächlich in den vom Lizenznehmer regelmäßig beobachteten persönlichen Posteingang gelangt oder vom E-Mail-Verwaltungsprogramm des Lizenznehmers einem Spam-Ordner o.ä. zugeordnet wird.

  8. Der Lizenznehmer ist für die persönliche Sicherung seiner in das System eingestellten Dokumente selbst verantwortlich. Hierzu kann der Lizenznehmer sämtliche eingegeben Buchungen und PDF Dokumente jederzeit in einer Excel Tabelle herunterladen.

  9. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, seine Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Insbesondere sind Benutzername und Passwort so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist, um einen Missbrauch des Zugangs durch Dritte auszuschließen.

  10. Der Nutzer ist verpflichtet, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugte Dritte das Passwort bekannt geworden ist, sein Passwort unverzüglich zu ändern.

  11. Der Lizenznehmer darf keine Informationen und Dokumente in das System einstellen, deren Speicherung und Nutzung gegen geltende Gesetze, insbesondere Strafrecht, Datenschutzrecht, Urheber- und Markenrechte sowie Persönlichkeitsrechte verstößt.




§ 5 Vertragslaufzeit und Kündigung

Der Vertrag verlängert sich stillschweigend bis zum nächsten 01. des Kalenderjahres. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende eines Kalenderjahres und muss schriftlich (per Mail, Fax, Brief) beim Lizenzgeber eingehen.



§ 6 Gewährleistung

  1. Für die Gewährleistung der Software gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere steht der Lizenzgeber dafür ein, dass die Software im Wesentlichen frei von Mängeln ist. Der Lizenzgeber wird auftretende Fehler und Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Bei Leistungsstörung oder Mängeln an der Software ist der Lizenzgeber zur Nachbesserung berechtigt.

  2. Der Lizenzgeber übernimmt keine verschuldensunabhängige Garantie für seine Softwareprodukte.

  3. Die Gewährleistungsrechte erstrecken sich nicht auf die Fehler, die durch eine unsachgemäße oder nicht vertragskonforme Nutzung der Lizenzgeber-Software verursacht werden.




§ 7 Datensicherung und Wiederherstellung

  1. Der Lizenzgeber sichert die Daten des Lizenznehmers wie folgt:

  2. Server mit RAID System (2 parallele Festplatten)

  3. Jede Nacht Sicherung der neu hinzugekommenden PDF Dateien und der gesamten Buchungsdatenbank auf einen RAID Server (2 parallele Festplatten) in einem örtlich weit entfernten Rechenzentrum.

  4. Die benötigte Wiederherstellung aller Daten bei Totalausfall (z.B. Brand im Rechenzentrum mit kompletten Datenverlust) beträgt etwa eine Woche.




§ 8 Haftung

  1. Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für die Beschädigung oder den Verlust der auf den Servern des Lizenzgebers gespeicherten Kundendaten und anderweitigen Daten des Lizenznehmers. Durch die in § 7 genannten Vorkehrungen sind Datenverluste grundsätzlich ausgeschlossen.

  2. Der Lizenzgeber haftet für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Weiterhin haftet der Lizenzgeber für Mangelfolgeschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Schadenersatz ist auf maxiaml eine jährliche Lizenzgebühr beschränkt. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns oder Nachzahlungen bei Steuerprüfungen. Sofern durch den Ausfall der Software für den Lizenznehmer ein besonders hoher Schaden entstehen könnte, muss der Lizenznehmer den Lizenzgeber bereits bei Abgabe der Bestellung ausdrücklich auf diesen Umstand schriftlich hinweisen. In jedem Falle ist ein etwaiger Schadenersatzanspruch beschränkt auf höchstens eine jährliche Lizenzgebühr. Die Haftung wegen Arglist und für Personenschäden bleibt hiervon unberührt.

  3. Die vorbenannten Haftungsbegrenzungen gelten auch für die Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.

  4. Ein Mitverschulden des Lizenznehmers ist diesem anzurechnen.








§ 9 Verschwiegenheit, Datenschutz

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen - in der jeweils gültigen Fassung - und die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung zu beachten und ihre Einhaltung zu überwachen.

  2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei und deren Lizenznehmern, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt oder zugänglich gemacht werden, auch über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus streng vertraulich zu behandeln, Stillschweigen zu bewahren und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Kenntnisnahme und/oder Verwertung durch Dritte zu verhindern.

  3. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die von der anderen Partei erhaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung und Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zu verwenden, es sei denn, die jeweilige Person willigt ausdrücklich in die anderweitige Verwendung seiner persönlichen Daten ein. Der Lizenznehmer willigt ein, dass im Rahmen des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzbestimmungen gespeichert, genutzt und verarbeitet werden dürfen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist.

  4. Die Vertragsparteien schließen einen gesonderten Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung (ADV) nach DSGVO ab. Die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen sowie beauftragten Dritten für die Zeit während und auch nach der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses zu Geheimhaltung zu verpflichten.

  5. Die vorbenannten Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten erstrecken sich nicht auf Tatsachen und/oder Daten,

    1. die im Zeitpunkt ihrer Offenbarung durch die andere Partei bereits allgemein zugänglich oder bekannt sind, ohne dass dies auf einem Verstoß einer Partei gegen diese Vereinbarung beruht oder

    2. wenn für diese Tatsachen bzw. Unterlagen die andere Partei zuvor ihr schriftliches Einverständnis zur Bekanntgabe erteilt hat oder

    3. wenn ihre Offenbarung in rechtlicher Hinsicht aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anforderung oder Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde erforderlich ist. Für den Fall, dass diese Voraussetzung vorliegt, wird die betreffende Partei die andere Partei hiervon unterrichten, soweit dies rechtlich zulässig ist, wobei der Beweis für das Vorliegen der vorstehend unter den Ziffern a) bis c) genannten Voraussetzungen derjenigen Partei obliegt, die sich darauf beruft.


  6. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, alle nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlichen Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen zu treffen. Der Lizenzgeber wird die im Rahmen der ordnungsgemäßen Abwicklung der Aufträge gesetzlich geforderten technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen einhalten und diese dem Lizenznehmer auf Verlangen nachweisen. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass der Lizenzgeber die Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form speichert und im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeitet. Alle Daten werden vertraulich behandelt.




§ 10 Sonstige Bestimmungen

  1. Das Eigentum an der Software verbleibt beim Lizenzgeber. Der Lizenznehmer hat kein Recht zur Übertragung oder Übergabe auf oder an Dritte. Das maschinelle Auslesen von Daten oder der Zugriff durch andere IT Systeme auf die Server von FIBU-LIVE ist untersagt.

  2. Der Lizenznehmer darf Copyright-Vermerke, Kennzeichnungen und/oder Eigentumsangaben an der Software oder dem Dokumentationsmaterial nicht verändern.

  3. Mündliche Nebenabreden bestehen zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen, Garantien und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen.
    Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

  4. Hat der Lizenznehmer seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so hat er einen in Deutschland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu bestimmen. Der Lizenznehmer hat einen Wechsel seines Wohn- oder Gesellschaftssitzes unverzüglich dem Lizenzgeber anzuzeigen.

  5. Für sämtliche Streitigkeiten, die ihm Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, wird der Gerichtsstand Chemnitz vereinbart. Dies gilt auch, wenn der Lizenznehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt oder ermittelbar ist.
    Als Erfüllungsort wird Chemnitz vereinbart.

  6. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so lässt das die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall einvernehmlich die weggefallene Bestimmung durch eine andere rechtswirksame ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst erfüllt. Scheitert eine Einigung hierüber, kann jede Partei das Gericht um Ersetzung der weggefallenen Bestimmung ersuchen.